Förderungsrichtlinien der Altrewa Bürgerstiftung Neustadt am Rübenberge

FÖRDERSCHWERPUNKTE FÜR DIE FÖRDERUNG VON PROJEKTEN

I.   Was fördert die Stiftung

  • Die ALTREWA Bürgerstiftung fördert Personen und Personengruppen im Rahmen des § 2 Abs. 1 der Satzung vom 14. Jan. 2002.
  • Die Förderung ist grundsätzlich projektbezogen und soll einen Beitrag zur Sicherung der Gesamtfinanzierung darstellen. – Eine 100prozentige Förderung ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn andere Optionen nicht realisiert werden können.
  • Eine Förderung von Projekten über mehrere Jahre kann nur in Ausnahmefällen und nur mit schlüssiger Begründung erfolgen.
  • Personalkosten und laufende Kosten können nur gefördert werden, wenn ein überzeugendes Konzept belegt, dass das geförderte Projekt oder die unterstützte Arbeit/Einrichtung in der Lage ist, sich nach Auslauf der Förderung selbständig zu finanzieren (Nachhaltigkeit).
  • In Einzelfällen wird die Stiftung selbst operativ tätig, vor allem, wenn sie exemplarisch Projekte initiieren oder durchführen will, die in beispielhafter Weise den Zielen der Stiftung entsprechen, eine Lücke in der Stadt schließen und neue Lösungsansätze aufzeigen (2 Abs. 2 der Satzung). Für solche Maßnahmen können die Kosten durch die Stiftung in voller Höhe übernommen werden.
  • Für die Förderung bestimmter Vorhaben, für die ein höherer Bedarf vorliegt, als die zur Verfügung stehenden Mittel, kann für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren zugunsten der Bildung einer Rücklage ganz oder teilweise auf die Bereitstellung von Fördermitteln verzichtet werden.
  • Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel können von den Mitgliedern aller Organe der Stiftung sowie von Dritten eingebracht werden. Die Vorschläge werden durch den Vorstand geprüft und zur Entscheidung gebracht.

II. Was fördert die Stiftung grundsätzlich nicht

  • Projekte außerhalb der Stadt Neustadt a. Rbge. – Der Tätigkeitsbereich der Stiftung ist lokal auf die Stadt Neustadt a. Rbge. begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium (Präambel Abs. 1) Kleine Fördersummen bei insgesamt hohem Förderbedarf.
  • Stiftungen und den Kapitalaufbau von Vereinen.
  • Politische oder religiöse Gruppen.
  • Nur in begründeten Ausnahmefällen Aufgaben, die im Verantwortungsbereich staatlicher oder kommunaler   Stellen liegen, sowie gesetzlich festgeschriebene Aufgaben Dritter.

III.  Antragsverfahren

  • Der Förderantrag ist schriftlich einzureichen.
  • Aus dem Antrag muß ersichtlich sein, ob er für eine Person, einen Verein oder eine Einrichtung gestellt wird. – Sofern bei der  Einrichtung ein Vorstand oder eine Leitung vorhanden sind, muß die oder der Vorsitzende oder   die Leiterin oder der Leiter benannt werden, sofern der Antrag nicht direkt durch diese gestellt wird.
  • Das zu finanzierende Projekt/die Maßnahme sind zu erläutern.
  • Ein Finanzierungsplan, aus dem die Gesamtkosten und die Finanzierung ersichtlich sind, ist beizufügen.
  • Der Förderbetrag, der durch die Stiftung gewünscht wird, ist aufzuzeigen.
  • Auf den Zeitpunkt, an  dem die Maßnahme realisiert werden soll, ist hinzuweisen (Maßnahmenbeginn; Zeitpunkt des Bedarfs der 1. Mittel).
  • Ausführung, wer von dem Projekt profitieren wird.
  • Hinwies, ob die Unterstützung durch die Stiftung nach außen dargestellt wird

IV. Entscheidung/Bewilligung

  • Nach der Entscheidung durch den Vorstand über den Antrag ergeht eine schriftlicher Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
  • Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das Konto oder durch Überreichung eines Schecks.
  • Die Bewilligung von Fördermitteln darf an Bedingungen geknüpft werden (z.B. Kinder haben freien Eintritt; Freikarten für „Bedürftige“; Einladung von Vertretern der Stiftung; Nachweis der Verwendung der Mittel etc.)

Auf die Anlage „Förderschwerpunkte für die Förderung von Projekten“ wird verwiesen.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstandes vom 25.02.2004 treten die Förderrichtlinien mit Wirkung vom 01.03.2004 in Kraft.

Der Vorstand:
Cornelia Voss, Matthias Kostrzewa, Alfred Klingbeil

Neustadt a. Rbge., den 25.02.2004

Förderschwerpunkte für die Förderung von Projekten

Die ALTREWA Bürgerstiftung fördert Einzelpersonen oder Gruppen die sich den Satzungszielen der Bürgerstiftung (§2 Abs. 1 der Satzung) in besonderer Weise zuordnen lassen:

  • Hoher ehrenamtlicher Einsatz bei der Realisierung von Vorhaben
  • Förderung von Selbsthilfe und Eigeninitiative
  • Förderung von freien Gruppen
  • Einbindung von Bürgern in die in die Verantwortung für kommunale Belange
  • Gesellschaftlich sinnvolle Tätigkeiten, die Menschen jeglichen Alters außerhalb des Arbeitsprozesses zu einem erfüllten Leben verhelfen
  • Verbesserung der Situation von Kindern, Jugendlichen, Arbeitslosen, Vorruheständlern, Senioren, Behinderten und auf andere Weise benachteiligten Menschen
  • Fort- und Weiterbildung
  • Projekte, die Beziehungen zwischen Schule und Alltagswelt knüpfen, die Schüler aus dem Klassenraum in die städtische Lebenswelt führen und das Umfeld der Schulen verbessern